Änderungsantrag: Bleiberecht für Afghaninnen und Afghanen - Unmöglichkeit der Ausreise feststellen

Antrag der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen - Drs. 18/10939

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innen und Recht - Drs. 18/11664

Der Landtag wolle den Antrag in folgender Fassung beschließen:

Entschließung

Bleiberecht für Afghaninnen und Afghanen - Unmöglichkeit der Ausreise feststellen

Knapp ein Jahr nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan ist an eine Rückkehr dorthin nicht zu denken. Die Taliban haben das gesamte Land inklusive aller staatlichen Institutionen unter ihre Kontrolle gebracht. Es gibt keine vor ihnen sicheren Gebiete mehr. Die Versorgungslage ist nach wie vor desolat. Viele Menschen hungern.

Nach der Ideologie der Taliban stellt bereits die Flucht nach Europa einen bestrafungswürdigen Verrat dar. Deshalb drohen sowohl Afghaninnen und Afghanen in Deutschland als auch ihren Angehörigen in Afghanistan Repressionen, wenn sie sich an das afghanische Konsulat oder die Botschaft hier wenden.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, Geflüchteten aus Afghanistan regelmäßig ein humanitäres Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen und die Unmöglichkeit der Ausreise festzustellen.

Begründung

Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Ausländerinnen und Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Ein Verschulden liege insbesondere vor, wenn falsche Angaben gemacht oder über Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt wurden.

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