Gesetzentwurf zur Verbesserung des Klimaschutzes

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Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90 Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Verbesserung des Klimaschutzes

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels

Das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:

1.      § 2 wird wie folgt geändert:

Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

„(6) Agri-Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche entsteht.“

2.   Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:

„Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat“.

3.   § 3 wird wie folgt geändert:

a)        Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Niedersächsische Klimaziele, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot“.

b)        Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Klimaschutzziele“ durch das Wort „Klimaziele“ ersetzt,

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040,“

cc) In Nummer 2 werden die Worte „darüber hinaus“ gestrichen und die Jahreszahl „2040“ wird durch die Jahreszahl „2035“ ersetzt.

dd) Nummer 3 Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b) die Ausweisung von mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), bis zum Jahr 2026,“

ee) In Nummer 3 wird der folgende Buchstabe c eingefügt:

„c) die Nutzung von mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen, beinhaltend die Gebiete, die für eine solche Nutzung von solarer Strahlungsenergie ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für eine solche Nutzung vorliegt,“

ff) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

gg) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

hh) Es werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

„5. die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden bis zum Jahr 2030 um 1,65 Mio. Tonnen bezogen auf die Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden im Vergleichsjahr 2020 und

6. die Anpassung der menschlichen Gesundheit, Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie der Natur und der Ökosysteme an die Folgen des Klimawandels und die Erhöhung deren Klimaresilienz.“

c)         Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) 1Für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen insbesondere kohlenstoffreiche Böden mit Option der Wiedervernässung, Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als 8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht aufweisen, schadstoffbelastete Flächen sowie Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser in Betracht genommen werden. 2Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Bodenwertzahl über 50 dürfen nur Agri-Photovoltaikanlagen errichtet werden. 3Satz 2 gilt nicht für kohlenstoffreiche Böden, Altlastenverdachtsflächen mit nachgewiesener Belastung sowie Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen.“

d)        Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 undwie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Klimaschutzziele“ durch das Wort „Klimaziele“ ersetzt und nach dem Wort „Versorgungssicherheit“ ein Komma und die Worte „der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2 und das Wort „Klimaschutzziele“ durch das Wort „Klimaziele“ ersetzt.

dd) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

„³Beschäftigte der Landesverwaltung, die in Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Einrichtungen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen tätig sind, wirken auf die Berücksichtigung der Klimaziele und deren sozialverträgliche Umsetzung hin.“

e)        Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) 1Die Landesverwaltung hat die Klimaziele in allen Angelegenheiten des Landes, insbesondere vor dem Erlass von Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, zu berücksichtigen. 2Hierzu sind bei Angelegenheiten mit wesentlicher Bedeutung die jeweiligen Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu beziffern; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.

(5) 1Vorhaben, die der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Klimaziele dienen, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und sind in durchzuführenden Schutzgüterabwägungen bis zur Erreichung der Klimaziele entsprechend zu gewichten. 2Die Landesverwaltung und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes sollen verwaltungsrechtliche Vorgänge, die nach Satz 1 im überragenden öffentlichen Interesse liegen, vorrangig bearbeiten, soweit keine anderweitigen Gründe entgegenstehen.“

4.      § 4 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Landesregierung beschließt eine Strategie zum Klimaschutz, die den Beitrag Niedersachsens zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele aufzeigt (Klimaschutzstrategie). 2In der Strategie berücksichtigt sie in angemessenem Umfang ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange. 3Die Landesregierung schreibt die erstmals im Jahr 2021 beschlossene Strategie im Jahr 2024 und danach mindestens alle fünf Jahre fort.

(2) Die Klimaschutzstrategie enthält insbesondere:

1.      die Festlegung von jährlichen Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 2030 schrittweise erreicht werden sollen,

2.      Zielsetzungen für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft, und

3.      eine Darstellung der Ziele der Landesregierung zur Senkung des Primärenergieverbrauchs sowie die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Deckungsziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a schrittweise erreicht werden sollen.“

5.      Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt:

㤠4a

Maßnahmen zum Klimaschutz

(1) 1Die Staatskanzlei und die Ministerien setzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen um, die einen Beitrag zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele sowie der in der Klimaschutzstrategie genannten Ziele und Zwischenziele leisten, wobei im Rahmen der Möglichkeiten des Landes auch Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien vorzusehen sind.

(2) 1Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Sektoren sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden. 2Maßnahmen für den Verkehrssektor sollen dabei klimaneutrale Mobilität unterstützen und die Maßnahmen nach § 12 ergänzen.

(3) Bei den Maßnahmen wird die besondere Bedeutung

1.      der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der notwendigen Stromnetz- und Energieinfrastruktur für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie der Ziele und Zwischenziele nach § 4 Abs. 2,

2.      von kohlenstoffreichen Böden, insbesondere von Moorböden, von ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sowie des Kohlenstoffspeichers Holz für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nrn. 4 und 5,

3.      der verstärkten Auslastung und höheren Effizienz von Verkehrsmitteln, der Steigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs, der verstärkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote zur gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen mit gleichem oder ähnlichem Fahrtziel, der Stärkung des Schienenverkehrs sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe für die Unterstützung einer klimaneutralen Mobilität und

4.      der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung

berücksichtigt.

§ 4b

Klimarat

(1) 1Die Landesregierung richtet einen Klimarat ein, der sie bei der Planung und Umsetzung von den Maßnahmen zum Klimaschutz berät, die zum Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 beitragen. 2Der Klimarat nimmt Stellung zur Entwicklung der Gesamtemissionen und der Treibhausgasemissionen der Sektoren. 3Er bewertet die Maßnahmen nach Abs. 1 und deren Beitrag zur Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und schlägt bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen vor. 4Die Bewertung der Maßnahmen berücksichtigt dabei Minderungsbeiträge durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union. 5Der Klimarat legt hierzu jährlich einen Bericht vor.

(2) 1Die Mitglieder des Klimarats werden auf Vorschlag des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums berufen; mindestens die Hälfte sollen Frauen sein. 2Die Mitglieder sind nicht weisungsgebunden.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung

1.      das Nähere über die Aufgaben nach Abs. 1 Sätze 2 bis 5,

2.      das Verfahren,

3.      die Zusammensetzung des Klimarats sowie

4.      die Geschäftsführung und Organisationsstruktur.“

6.      § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

3Die erstmals im Jahr 2021 beschlossene Strategie wird mindestens alle fünf Jahre durch Beschluss der Landesregierung fortgeschrieben.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

7.      § 6 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Landesregierung beschließt eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die den Beitrag Niedersachsens zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten Ziele aufzeigt (Anpassungsstrategie). 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die erstmals im Jahr 2021 beschlossene Strategie wird mindestens alle fünf Jahre durch Beschluss der Landesregierung fortgeschrieben. 

(2) Die Anpassungsstrategie enthält eine Beschreibung der Folgen des Klimawandels auf Niedersachsen, insbesondere seiner Folgen für die Bevölkerung und ihren Gesundheitsschutz, die Infrastruktur, die Küsten, das Grundwasser, den Hochwasserschutz, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden, die Natur sowie die Biodiversität, und Handlungsnotwendigkeiten zur Anpassung an diese Folgen und zur Erhöhung der Klimaresilienz.

(3) Die Fortschreibung der Anpassungsstrategie enthält auch eine Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6a und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt.“

8.      Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:

㤠6a

Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

1Die Staatskanzlei und die Ministerien setzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels und zur Erhöhung der Klimaresilienz um, die die in § 6 Abs. 2 genannten Bereiche berücksichtigen. 2Es sollen insbesondere vorsorgende Maßnahmen umgesetzt werden, durch die negative Folgen des Klimawandels möglichst vermieden werden.“

9.      § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „durch“ wird das Wort „ein“ eingefügt.

bb) Am Ende werden die Worte „in Form von Berichten“ durch einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte „den folgenden Berichten“ werden gestrichen.

bb) Die folgenden Nummern 2 und 3 werden eingefügt:

„2. einer von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium geführten, jährlich aktualisierten Darstellung zum Umsetzungsstand der Maßnahmen nach § 4a,

3. dem jährlichen Bericht des Klimarats nach § 4b Abs. 1 Satz 5,“

cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 4 und 5.

dd) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

ee) Die folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. einer von dem für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständigen Ministerium geführten, jährlich aktualisierten Darstellung zum Umsetzungsstand der Maßnahmen nach § 6a.“

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Nummer „2“ durch die Nummer „4“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Nummer „3“ durch die Nummer „5“ ersetzt.

e) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Daten sind, sofern möglich, auch elektronisch zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen.“

10.    Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

„Klimaaufgaben des Landes“.

11.    In § 8 werden

das Wort „Klimaschutzziele“ durch das Wort „Klimaziele“ ersetzt und die Worte „und auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ gestrichen.

12.    § 9 wird wie folgt geändert:

a)        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative im Rahmen dieser Untersuchungen die Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden.“

b)        Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ werden die Worte „nach Absatz 1“ gestrichen und nach dem Wort „CO2-Preis“ die Worte „mindestens in Höhe des nach § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I. S. 2291), gültigen Mindestpreises oder Festpreises“ gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

2Die Landesregierung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.“

c)      In Absatz 3 werden die Worte „nach Absatz 1“ gestrichen.

13.    Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

㤠9a

Beauftragte für den Klimaschutz

(1)       1Die Staatskanzlei und jedes Ministerium bestellt eine Beauftragte für den Klimaschutz oder einen Beauftragten für den Klimaschutz. 2In den unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden der Staatskanzlei und der Ministerien sollen ebenfalls Beauftragte für den Klimaschutz bestellt werden. 3Näheres zu den Beauftragten für den Klimaschutz in den unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden regeln die Staatskanzlei und die Ministerien jeweils für ihren Bereich.

(2)       Die oder der Beauftragte ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Beschäftigten und initiiert und koordiniert Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweiligen Behörde.“

14.    § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Nutzung landeseigener Flächen“.

b) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„(2) 1Die zuständigen Behörden prüfen, ob für Vorhaben zur Errichtung von Photovoltaikanlagen geeignete und im Landeseigentum stehende Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften vorhanden sind. 2Diese Flächen sollen für Vorhaben zur Errichtung von Freiflächen- oder Agri-Photovoltaikanlagen sowie von Photovoltaikanlagen auf kohlenstoffreichen Böden genutzt werden, wenn dem Vorhaben rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.“

15.    In § 11 Abs. 3 werden

die Worte „anderen Personen“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.

16.    In § 15 werden

das Wort „Klimaschutzziele“ durch das Wort „Klimaziele“ ersetzt und die Worte „sowie zur Umsetzung der Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6“ gestrichen.

17.    § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufgabenwahrnehmung und Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen“.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„(2) Für Zahlungen an Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes gilt § 7 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (NFVG) mit der Maßgabe entsprechend, dass die Leistungen abweichend von § 7 Abs 3 Satz 1 NFVG bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht werden.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388) wird wie folgt geändert:

In § 20 Absatz 6 wird Satz 3 gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

§ 7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:

1.   Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.

b) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. das öffentliche Interesse an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt, oder“.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

2.      In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 3“ die Worte „oder an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach Satz 1 Nr. 4“ eingefügt.

3.      In Absatz 4 wird die Nummer „4“ durch die Nummer „5“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1.      § 32a Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „Photovoltaikanlagen für die“ durch die Worte „Solarenergieanlagen zur“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Photovoltaikanlagen“ durch die Worte „Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung“ ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 eingefügt:

3Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 auch bei

1.         einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut, auch wenn Bauteile wiederverwendet werden,

2.         wesentlichen Änderungen des Daches, sowie

3.         Änderungen von Gebäuden für die neu hinzukommende Dachfläche, wenn diese mindestens 50 m2 beträgt.“

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

dd) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Photovoltaikanlagen“ durch das Wort „Solarenergieanlagen“ ersetzt und die Worte „aus solarer Strahlungsenergie“ gestrichen.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 entfallen,

1.      wenn ihre Erfüllung im Einzelfall

anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

technisch unmöglich ist,

wirtschaftlich nicht vertretbar ist,

2.      wenn ihre Erfüllung im Einzelfall für Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 wegen besonderer Umstände, insbesondere durch Schadensfälle, zu einer unbilligen Härte führen würde,

3.      soweit bei bestehenden Gebäuden die Dachflächen für die Ausstattung mit Solarenergieanlagen ungeeignet sind,

oder

4.      soweit auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung von thermischer Energie errichtet sind.

2 Werden Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung in, an oder auf Außenwandflächen des gleichen Gebäudes errichtet, so wird die Fläche dieser Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf die Dachfläche, die nach Absatz 1 mit Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auszustatten ist, angerechnet.“

2.      § 32a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Wird ein offener Parkplatz oder ein offenes Parkdeck mit mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge errichtet oder mindestens 50 Prozent eines Parkplatzes wesentlich geändert, so ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Einstellplatzfläche eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren; Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nichtfür Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt auch, wenn der Parkplatz oder das Parkdeck von mehreren Nutzungseinheiten auch in unterschiedlichen Gebäuden genutzt werden.“

3.      § 84 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)         Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)         Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

2Die örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 müssen zum Schutz des Klimas mit dem zügigen Bau von Solarenergieanlagen zur Gewinnung von thermischer oder elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien vereinbar sein.“

Artikel 5

Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 2a Absatz 4 wird der folgende Satz 3 angefügt:

3Die Anzeigeverpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Pflegemaßnahmen, die die Integrität der Grasnarbe unbeschadet lassen; hierzu zählen insbesondere Verfahren wie Walzen, Striegeln und Schleppen, Übersaaten oder Durchsaaten mit Grassaatmischungen in die bestehende Grasnarbe sowie das Ausbringen von Düngemitteln mittels Injektions-, Schlitz- oder Schleppschuhverfahren.“

2.      § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „Verpflichtung zur klimaschutzbezogenen Kompensation“ durch das Wort „Abbauverbot“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Lehm“ das Komma und das Wort „Torf“ gestrichen.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten.“

3.      § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „auf“ wird das Wort „eine“ gestrichen.

b) In Nummer 7 werden die Worte „sowie die klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen einschließlich der Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der benötigten Kompensationsflächen“ gestrichen.

c) In Nummer 8 werden die Worte „sowie der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen“ gestrichen.

d) In Nummer 9 werden die Worte „sowie der klimaschutzbezogenen Kompensationsleitungen“ gestrichen.

4.      § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „Verfahren bei klimaschutzbezogener Kompensation“ durch die Worte „Ausnahme vom Torfabbauverbot“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „nach § 8 Abs. 1“ eingefügt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

2Die Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot nach § 8 Abs. 2 zulassen, wenn überwiegende Gründe des Naturschutzes oder des Klimaschutzes aufgrund der Bindung und Speicherung von Kohlendioxid bzw. Kohlenstoff aus der Luft durch Pflanzen, Böden und Gewässer (natürlicher Klimaschutz) dies erfordern. 3§ 9 gilt entsprechend; zusätzlich sind in dem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme die überwiegenden Gründe des Naturschutzes oder des natürlichen Klimaschutzes darzulegen.“

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

dd) In Satz 4 wird das Wort „schließt“ durch die Worte „und die Zulassung einer Ausnahme schließen“ ersetzt.

ee) Satz 5 erhält folgende Fassung:

4Die Ausnahme ist mit den für die Sicherstellung der Voraussetzungen nach Satz 2 erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungsantrag“ durch die Worte „Antrag auf Genehmigung oder Zulassung einer Ausnahme“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „oder die Zulassung einer Ausnahme“ eingefügt.

d) In Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und es werden die Worte „oder klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen erbracht sind“ gestrichen.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „und die Ausnahme“ eingefügt und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Ausnahme ist zu befristen.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „erlischt“ durch die Worte „und die Zulassung der Ausnahme erlöschen“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „bei einer Genehmigung“ eingefügt.

dd) Satz 5 wird gestrichen:

g) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.

5.      § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 8 bis 10“ die Worte „oder dem Verfahren der Zulassung einer Ausnahme nach § 10“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „oder die Zulassung einer Ausnahme“ eingefügt.

6.      § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „und die Zulassung einer Ausnahme“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

7.      § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 7a eingefügt:

„7a. entgegen § 2a Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 2 nicht mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzeigt,“.

b) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 8“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt und es werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „oder Torf ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.

8.      § 45 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz 3 angefügt:

3Soweit Genehmigungen nach Satz 2 für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die §§ 64 und 66 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung verweisen, treten an deren Stelle die §§ 69 und 72 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 43 und 44 dieses Gesetzes.“

b) Es wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für die am [Tag vor Inkrafttreten des Artikels 5] anhängigen Verfahren auf Genehmigung für den Abbau von Torf sind die §§ 8 bis 13 in der bis zum [Tag vor Inkrafttreten des Artikels 5] geltenden Fassung anzuwenden.“

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 6 bis 9.

Artikel 6

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 4 Nr. 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Auswirkungsergebnisse

1. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs

Nach den neuesten Erkenntnissen des Weltklimarats IPCC schreitet der Klimawandel deutlich schneller fort als projiziert, gleichzeitig treten die Folgen der Klimaänderungen intensiver und häufiger auf. Nach Aussagen der Wissenschaft bedarf es einer deutlichen Erhöhung und Beschleunigung der klimapolitischen Anstrengungen auf allen politischen Ebenen, um eine Begrenzung der globalen Erwärmung auf möglichst 1,5 Grad und deutlich unter 2 Grad gegenüber vorindustrieller Zeit noch zu erreichen. Insbesondere bedarf es einer Beschleunigung des Transformationsprozesses hin zu einem vollständig auf erneuerbaren Energien basierenden Energiesystem.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll entsprechend das Niedersächsische Klimagesetz weiterentwickelt werden. Es sollen die klimapolitischen Ziele angehoben und der bisherige Minderungspfad zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verkürzt werden. Gleichzeitig soll das klimapolitische Instrumentarium erweitert werden. Das überragende öffentliche Interesse an den Klimazielen soll festgelegt werden und für alle Maßnahmen der Landesregierung ein Klimacheck eingeführt werden. Mit einem Klimarat soll ein zusätzliches Gremium zur Beratung der Landesregierung eingerichtet werden. In den Behörden der obersten Landesverwaltung soll ein Beauftragter oder eine Beauftragte für den Klimaschutz Pflicht werden. Die Anpassung an die bereits heute nicht mehr abwendbaren Folgen des Klimawandels soll als Zielsetzung ergänzt werden. Maßnahmen zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen zudem in weiteren Rechtsvorschriften des Landes erstmalig verankert oder zusätzlich gestärkt werden.

2. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzfolgenabschätzung

Bei dem Gesetzentwurf handelt sich nicht um eine Neuordnung des Aufgabenbereichs, sondern um eine Erweiterung. Die Regelungen des Gesetzentwurfs dienen der Verschärfung bereits gesetzlich verankerter Klimaziele und einer Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums. Eine ähnliche Verbindlichkeit der Verpflichtungen ist durch anderweitige Regelungen nicht zu erreichen. Alternativen für eine Gesetzesänderung lassen sich damit nicht erkennen.

Unmittelbare finanzielle Folgen entstehen dem Land durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Einrichtung des Klimarats nach § 4b. Zur Erfüllung der Aufgaben soll dem Klimarat wissenschaftliches Personal zur Seite gestellt werden. Darüber hinaus ist ein Budget für eine Aufwandsentschädigung, Reise- und Tagungskosten sowie mögliche Veranstaltungen erforderlich. Insgesamt wird von Kosten i.H.v. 250.000 Euro pro Jahr ausgegangen. Die Mitgliedschaft im Klimarat selbst soll ehrenamtlich erfolgen. Durch den Gesetzentwurf entstehen ferner Kosten i. H. v. 9.400 Euro pro Jahr für die Auszahlung der Leistungen an Kommunen durch das LSN nach § 16.

Den Gemeinden, Landkreisen und anderen Trägern öffentlicher Verwaltung entstehen durch den Gesetzentwurf keine Kosten.

3. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die dem Schutz des Klimas und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen und sich somit positiv auf das Klima und die Umwelt auswirken. Der Gesetzentwurf trägt insbesondere zum Ausbau der erneuerbaren Energien bei, auch im ländlichen Raum entstehen ggf. zusätzlich entsprechende Anlagen. Ziele der Landesentwicklung werden damit unterstützt.

4. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Auswirkung auf Familien, die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung

Durch die Regelungen des Gesetzentwurfs sind keine Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie auf Familien zu erwarten. Die paritätische Besetzung des Klimarats nach § 4b NKlimaG gemäß § 8 Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz (NGG) ist im Gesetz verankert.

5. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Durch den Gesetzentwurf entstehen Kosten i.H.v. 250.000 Euro pro Jahr für die Einrichtung des Klimarats nach § 4b, die im Einzelplan des MU darzustellen sind.

Durch den Gesetzentwurf entstehen ferner Kosten i. H. v. 9.400 Euro pro Jahr für die Auszahlung der Leistungen an Kommunen durch das LSN nach § 16.

6. Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 GGO

Der Gesetzentwurf enthält neue Monitoringpflichten für die Landesregierung (§ 7 Absatz 2 Nrn. 3 und 6). Der Gesetzentwurf enthält dabei keine Formvorschriften (u.a. Schriftformerfordernisse), die zwingend beizubehalten sind. Mit dem Gesetzentwurf wird aber klargestellt, dass die Daten möglichst elektronisch zur Verfügung gestellt werden sollen. Durch eine neu eingefügte Regelung in § 7 Absatz 6 wird die Vorgabe Daten möglichst elektronisch zur Verfügung zu stellen, auch auf bereits bestehende Monitoringpflichten des § 7 ausgeweitet und damit den Anforderungen der Digitalisierung Rechnung getragen.

7. Ergebnisse der Prüfung nach Mittelstandsrelevanz nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5d GGO in Verbindung mit § 31a GGO

Betroffenheit für den Mittelstand ergibt sich durch die Ausweitung der Solarpflicht auf den Bereich der Erweiterung von Gebäuden und der grundlegenden Dachsanierung (Änderung § 32a Absatz 1 Satz 2 NEU und Absatz 2 NEU NBauO). Von einer erheblichen Mittelstandsrelevanz ist hier nicht auszugehen.

II. Gesetzesfolgenabschätzung

Wirkungsprüfung

Bei dem Gesetzentwurf handelt sich nicht um eine Neuordnung des Aufgabenbereichs, sondern um eine Erweiterung. Die neu geplanten Regelungen des Gesetzentwurfs dienen der Verschärfung von bereits gesetzlich verankerten Klimazielen und einer Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums. Eine ähnliche Verbindlichkeit der Verpflichtungen ist durch anderweitige Regelungen nicht zu erreichen. Alternativen für eine Gesetzesänderung lassen sich damit nicht erkennen.

1.      Finanzfolgenabschätzung für das Land

Änderungen NKlimaG

§ 3 Niedersächsische Klimaziele, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsauftrag

Mittelbare Finanzfolgen entstehen durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen erhöhten und vorgezogenen Klimaschutzziele für das Land (§ 3 Absatz 1 Nr. 1) und die Landesverwaltung (§ 3 Absatz 1 Nr. 2) sowie die vorgesehene Einführung einer quantitativen Zielsetzung für den Bereich der kohlenstoffreichen Böden (§ 3 Absatz 1 Nr. 5) und einer Zielsetzung zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (§ 3 Absatz 1 Nr. 6). Die potenziellen Finanzfolgen entziehen sich an dieser Stelle einer konkreten Bezifferung. Sie sind erst bei der näheren Ausgestaltung der erforderlichen Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Ziele zu beziffern.

Durch das Vorziehen der Fristen zur Erreichung der Flächenziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien (§ 3 Absatz 1 Nr. 3) ist nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.

Die neu eingeführte allgemeine Verpflichtung, in Leitungs- oder Aufsichtsgremien auf die Berücksichtigung der Klimaziele hinzuwirken, kann mit Finanzfolgen verbunden sein, die ebenfalls erst bei den konkreten Entscheidungen zu beziffern und berücksichtigen sind (§ 3 Absatz 3 Satz 3).

Die Durchführung des so genannten Klimachecks, d.h. die Berücksichtigung der Auswirkungen von Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen von finanzieller Bedeutung auf die Klimaziele (§ 3 Absatz 4 Satz 1), wird im Gesetzentwurf lediglich allgemein angelegt. Die Finanzfolgen sind entsprechend bei der Konkretisierung der Verfahren abzuschätzen.

Die Einführung des Klimavorrangs nach § 3 Absatz 5 hat keine Finanzfolgen.

§ 4 Strategie zum Klimaschutz und § 4a Maßnahmen zum Klimaschutz

Es handelt sich bei den im Gesetzentwurf vorgesehen Änderungen lediglich um ein geändertes Verfahren, Finanzfolgen sind hiermit nicht verbunden. Durch die geplante Externalisierung der Aufgabe „Bewertung der Maßnahmen und deren Betrag zur Zielerreichung“ (soll künftig durch den Klimarat erfolgen), ist eine Entlastung der Ressorts zu erwarten.

Mittelbare Kosten, die auf den zusätzlichen Inhalten der Klimaschutzstrategie beruhen:

-     Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen zur Weiterentwicklung der Niedersächsischen Klimaschutzstrategie: 50.000 Euro einmalig in 2024

-     Um jährliche Zwischenziele sinnvoll überprüfen zu können, werden zeitnahe Daten benötigt. Die offizielle Treibhausgasbilanz erscheint allerdings mit einem Zeitverzug von bis zu drei Jahren. Mithilfe von Prognosedaten kann hier Abhilfe geschafft werden. Daher ist eine Ausweitung der bisher bereits durch Externe ermittelten Prognosedaten auf alle vom NKlimaG erfassten Treibhausgasemissionen vorzunehmen (Bisher sind lediglich energiebedingte CO2-Emissionen erfasst, es kommen die prozessbedingten CO2-Emissionen des Sektors Industrie hinzu. Außerdem muss der Ausstoß von Methan, Lachgas und den F-Gasen prognostiziert werden, um einen Überblick über die gesamten Treibhausgasbilanz zu bekommen.) Hieraus resultieren Mehrbedarfe i.H.v. etwa 50.000 Euro / Jahr.

§ 4b Klimarat

Der im Gesetzentwurf nach § 4b neu einzuberufende Klimarat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft zusammensetzen. Einmal jährlich soll durch den Klimarat ein Bericht veröffentlicht werden, in dem zur Entwicklung der Gesamtemissionen und der Emissionen der einzelnen Sektoren Stellung genommen wird. Darüber hinaus ist eine Bewertung zum Umsetzungsstand der Maßnahmen und deren Beitrag zur Zielerreichung vorzunehmen. Als zentrale Aufgabe soll der Klimarat zusätzliche Maßnahmen vorschlagen, die zur Erreichung der Klimazeile beitragen.

Vor allem die quantitative oder qualitative Bewertung der Maßnahmen und ihres Beitrags zur Zielerreichung geht einher mit einer wissenschaftlichen Analyse sowie einer umfangreichen Auswertung von Daten. Beides ist nicht ohne dafür qualifiziertes wissenschaftliches Personal zu leisten. Darüber hinaus besteht ein hoher Abstimmungsaufwand zwischen den einzelnen Ratsmitgliedern, die jeweils unterschiedliche fachliche Schwerpunkte abdecken sollen. Aus diesen Gründen wird dem Beirat wissenschaftliches Personal in Höhe von 6 x 0,5 VZE E13 zur Seite gestellt.

Der Arbeit im Klimarat selbst erfolgt für die Mitglieder ehrenamtlich, es ist jedoch eine Aufwandsentschädigung sowie eine Erstattung von Reise- und Tagungskosten vorgesehen. Darüber hinaus bedarf es ein Budget für mögliche Veranstaltungen.

In Summe ergibt sich für das wissenschaftliche Personal (230.000 Euro) sowie das Budget für Aufwandsentschädigungen, Reise- und Tagungskosten sowie mögliche Veranstaltungen Kosten (20.000 Euro) in Höhe von etwa 250.000 Euro / Jahr.

§ 6 Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels und § 6 a Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Es handelt sich bei den im Gesetzentwurf vorgesehen Änderungen lediglich um ein geändertes Verfahren, Finanzfolgen sind hiermit nicht verbunden.

§ 7 Monitoring

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen zusätzlichen Monitoringaufgaben (§ 7 Absatz 2 Nrn. 2, 3 und 6 und Absatz 6) lösen keine Finanzfolgen aus. Die Finanzfolgen zur Erstellung des Berichts durch den Klimarat (§ 7 Absatz 2 Nr.3) sind unter § 4b dargestellt.

Durch die geplante Externalisierung der Aufgabe „Bewertung der Maßnahmen und deren Betrag zur Zielerreichung“ (soll künftig durch den Klimarat erfolgen), ist eine Entlastung der Ressorts zu erwarten. Die Ressorts sollen künftig lediglich jährlich zum Umsetzungstand der Maßnahmen berichten. Dies ist mit bestehenden Ressourcen abzudecken.

§ 9 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Die Kalkulation mit einem erhöhten CO2-Preis kann in ausgewählten Fällen zu Mehrkosten führen, denen jedoch geringere Lebenszykluskosten der beschafften Leistung gegenüberstehen können. Der Bund schätzte bei der Einführung der AVV Klima bei ca. 20 Prozent der Beschaffung mittlere Mehrkosten auf fünf Prozent. Damit kann überschlägig auf Mehrkosten in Höhe von einem Prozent des Beschaffungsvolumens abgehoben werden. Das Beschaffungsvolumen wird seitens LZN für die Jahre 2021 zu 356 Mio. Euro und 2022 zu (vorläufig) 275 Mio. Euro angegeben. Die Mitteilung für IT.N gibt das Beschaffungsvolumen für die Jahre 2021 zu 201 Mio. Euro und 2022 zu (vorläufig) 218 Mio. Euro an. Damit wären für das auf der Grundlage der Daten 2022 für das LZN mit Mehrkosten i.H.v. 2,75 Mio. Euro und für IT.N i.H.v. 2,18 Mio. Euro zu rechnen.

Analog zur Vorgehensweise beim Bund sind Mehrkosten in den jeweiligen Ressorteinzelplänen einzusparen.

§ 9a Beauftragte für den Klimaschutz

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Bestellung von Klimaschutzbeauftragten wird durch die Ressorts kostenneutral organisiert. Finanzfolgen sind daher mit der Regelung nicht verbunden.

§ 10 Landeseigene Flächen

Die aus § 10 Absatz 2 erwachsenden möglichen Finanzfolgen lassen sich derzeit nicht konkret beziffern, da im Gesetzesentwurf in § 10 Absatz 2 Satz 1 zunächst nur eine Prüfpflicht auf das Vorhandensein von im Landeseigentum stehenden Flächen, die für Vorhaben zur Errichtung von Photovoltaikanlagen geeignet sind, normiert wird.

Finanzfolgen können durch die Regelung insbesondere dann entstehen, wenn eine Nutzungsüberlassung der landeseigenen Flächen erfolgt. Diese lassen sich erst nach dem Vorliegen der Ergebnisse und einer daraus resultierenden Nutzungsüberlassung beziffern.

§ 16 Aufgabenwahrnehmung und Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen

Im LSN entstehen durch die Auszahlung der Leistungen an Kommunen ein zusätzlicher Personalaufwand in Höhe von 9.400 Euro pro Jahr (1,5 Personenmonate für Tarifpersonal vergleichbar LGr. 2 EA 1).

Änderung NDSchG

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen lösen keine Finanzfolgen für das Land aus.

Änderungen NBauO

Es ergeben sich jährliche, nicht bezifferbare Sachkosten durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Pflicht, bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren sowie die Senkung des Schwellenwertes bei Parkplätzen von bisher 50 auf 25 Einstellplätze. Demgegenüber stehen jeweils Einnahmen im Wege der Stromeinspeisung oder Direktvermarktung bzw. Einsparungen bei Eigennutzung des Stroms. Hier ist zu erwarten, dass die Einnahmen die Kosten in der Regel übertreffen, sodass in Summe von einer Einsparung auszugehen ist. Darüber hinaus ist bereits in der Norm geregelt, dass eine Ausnahme von der Verpflichtung entsteht, wenn die Durchführung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde.

Änderungen NNatSchG

Finanzielle Folgen ergeben sich für das Land durch die vorgesehenen Änderungen nicht. Die durch die Rechtsänderungen betroffenen Verwaltungsverfahren werden durch die unteren Naturschutzbehörden geführt. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nehmen – soweit keine anderweitige Zuweisung der Aufgaben erfolgt ist – gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG die Landkreise und die unteren Naturschutzbehörden wahr. Die Rechtsänderungen führen nicht zu zusätzlichen Kosten bei den unteren Naturschutzbehörden, die nicht durch zusätzliche Einnahmen gedeckt werden könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Finanzfolgen für die Gemeinden, die Landkreise und anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung verwiesen.

2.      Finanzfolgenabschätzung für die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger öffentlicher Verwaltung

Änderungen NBauO

Es werden keine neuen oder erweiterten Aufgaben an die unteren Bauaufsichtsbehörden in den Kommunen adressiert, so dass kein Prüfmehraufwand und/oder gesteigerter Personalbedarf entstehen sollten, aber im Gegenzug auch keine geänderten Gebühreneinnahmen zu erwarten sind.

Es ergeben sich jährliche, nicht bezifferbare Sachkosten durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Pflicht, bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren sowie die Senkung des Schwellenwertes bei Parkplätzen von bisher 50 auf 25 Einstellplätze. Demgegenüber stehen jeweils Einnahmen im Wege der Stromeinspeisung oder Direktvermarktung bzw. Einsparungen bei Eigennutzung des Stroms. Hier ist zu erwarten, dass die Einnahmen die Kosten in der Regel übertreffen, sodass in Summe von einer Einsparung auszugehen ist. Darüber hinaus ist bereits in der Norm geregelt, dass eine Ausnahme von der Verpflichtung entsteht, wenn die Durchführung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde.

Änderungen NNatSchG

Durch die Rechtsänderungen des NNatSchG entstehen den Naturschutzbehörden keine weiteren Kosten bzw. werden zusätzliche Verwaltungsaufwände durch weitere Einnahmen gedeckt. Die Änderungen des § 2a NNatSchG dienen lediglich der Klarstellung. Hier ist anzunehmen, dass weniger Anzeigen bei den Naturschutzbehörden eingehen und dadurch der Verwaltungsaufwand verringert wird. Die Ergänzung der Ordnungswidrigkeit in § 43 Absatz 2 Nr. 7a NNatSchG führt zwar zu einem Anstieg von Verwaltungsverfahren zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit, sie führt jedoch auch zu Einnahmen durch Bußgeldfestsetzungen. Zudem können für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 107 Ordnungswidrigkeitengesetz). Die Änderungen der §§ 8 ff. NNatSchG sehen die Einführung eines Torfabbauverbotes vor. Kosten entstehen hierdurch nicht. Vielmehr ist anzunehmen, dass weniger Anträge bei den Naturschutzbehörden eingehen und dadurch der Verwaltungsaufwand verringert wird. Die damit verbundene Ergänzung der Ordnungswidrigkeit in § 43 Absatz 2 Nr. 8 NNatSchG führt zwar zu zusätzlichen Verwaltungsverfahren, aber auch zu Einnahmen durch Bußgeldfestsetzungen sowie die Festsetzung von Gebühren und Auslagen. Die Ergänzung der Überleitungsvorschrift in § 45 NNatSchG eröffnet die Möglichkeit, auch für alte Genehmigungen Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Dies führt zwar zu zusätzlichen Verwaltungsverfahren, aber auch zu Einnahmen durch Bußgeldfestsetzungen sowie die Festsetzung von Gebühren und Auslagen.

Weitere Finanzfolgen sind für die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger öffentlicher Verwaltung durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

I. Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes

Zu Artikel 1: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels

§ 2 Begriffsbestimmungen, neuer Absatz 6

Es wird eine Definition für so genannte Agri-Photovoltaikanlagen aufgenommen, da der Begriff durch die Novelle an zwei Stellen Verwendung findet. Agri-Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, die weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche entsteht. Dies sind zum Beispiel aufgeständerte Photovoltaikanlagen in einer lichten Höhe von mindestens fünf Metern mit einem Abstand zwischen den Reihen von 11,75 Metern und in der Reihe von 18,40 Metern oder Photovoltaikanlagen, die senkrecht in Form von bifazialen Modulen aufgestellt sind mit Zwischenräumen von mindestens 18,40 Metern. Für Agri-Photovoltaikanlagen über Dauerkulturflächen sowie über Geflügelausläufen an stationären Stallgebäuden und Ausläufen im Bereich der Rinder-, Schaf- und Schweinehaltung, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen, können geringere Abstände und lichte Höhen gewählt werden, sofern und solange die Fortsetzung der jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzung gewährleistet ist.

Überschrift „Zweiter Abschnitt“

Die bisherigen Klimaschutzziele in § 3 werden ergänzt um eine Zielsetzung für den Bereich Klimafolgenanpassung. Eine entsprechende Anpassung der Überschrift in „Klimaziele“ ist erforderlich.

§ 3 Niedersächsische Klimaziele, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot (neuer Titel)

Eine Anpassung der Überschrift ist durch die Ergänzung von § 3 um eine Zielsetzung für den Bereich Klimafolgenanpassung, sowie die Aufnahme der neuen Regelungen in den Absätzen 4 und 5 erforderlich.

§ 3 Absatz 1

Die textliche Änderung ist durch die Ergänzung um eine Zielsetzung für den Bereich Klimafolgenanpassung erforderlich.

§ 3 Absatz 1 Nr. 1

Die Minderungsziele werden verschärft und der Minderungspfad verkürzt, wie im Koalitionsvertrag der die Regierung tragenden Parteien bereits festgelegt. Bis zum Jahr 2030 soll eine Reduktion um mindestens 75 Prozent gegenüber 1990 erzielt werden, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent. Bis zum Jahr 2040 soll Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit einer Verschärfung der Klimaziele bzw. einer Verkürzung des Minderungspfades wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Geschwindigkeit beim Klimaschutz auf allen politischen Ebenen deutlich zu erhöhen, um die Erderwärmung möglichst auf 1,5 Grad gegenüber vorindustrieller Zeit zu begrenzen.

§ 3 Absatz 1 Nr. 2

Der Minderungspfad für die Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung wird verkürzt. Bereits im Jahr 2035 soll eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung erreicht werden.

§ 3 Absatz 1 Nr. 3b und 3c

Das Vorziehen des Ziels der Klimaneutralität für das Jahr 2040 sowie die Steigerung der Zielsetzungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nach § 3 erfordert analog einen ambitionierteren Ausbau der Erneuerbaren Energien. Ein beschleunigter Ausbau der Erneuerbaren Energien unterstützt ferner das Ziel, von fossilen Energieträgern und -importen unabhängig zu werden.

Die Windenergienutzung ist eine tragfähige und vergleichsweise kostengünstige Säule für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern. Dies gilt auch für den Einsatz solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik). Zur Erreichung der Ziele von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bis zum 31. Dezember 2035 gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3c sind entsprechend Flächen auszuweisen.

Die Anpassung der Flächenziele gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3b für Windenenergie an Land sowie Photovoltaik unterstützt die nachhaltige Erreichung der angepassten klima- und energiepolitischen Ziele. Der Zielpfad zur Ausweisung der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder als Vorranggebiete für Windenergienutzung wird verkürzt. Es soll bereits 2026 der Zielwert von 2,2 Prozent erreicht werden (bisher 2033). Das Landesziel zur Ausweisung von Gebieten für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird von 0,47 Prozent auf 0,5 Prozent angehoben. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Ausbau der Erneuerbaren Energien schnellstmöglich erfolgen muss.

Mit dem Erlass des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land in der Fassung vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) orientieren sich die Begrifflichkeiten der Windenergiegebiete am Bundesrecht.

Die textlichen Änderungen in § 3 Absatz 1 Nr. 3 b) 2. Hs. dienen der Klarstellung, dass das hier benannte Flächenziel für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht nur bauleitplanerisch festgelegte Flächen umfasst, sondern zum Beispiel auch Flächen, die unter die Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB (200m-Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen) fallen und somit keiner Bauleitplanung bedürfen.

Die Flächen- und Leistungsziele sollen insgesamt im NKlimaG enthalten bleiben und nicht im Spezialgesetz zum Ausbau der Windenergie verankert werden.

§ 3 Absatz 1 Nr. 5

Kohlenstoffreiche Böden im Sinne des Gesetzes sind Moorböden und weitere kohlenstoffreiche Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz. Dazu zählen Hochmoore, Niedermoore, Moorgleye, flach mineralisch überlagerte Torfe und Sanddeckkulturen sowie Organomarschen mit Niedermoorauflagen auf Standorten, deren Versiegelung nicht über 30 % ist.

Nach einer Zusammenstellung des LBEG gibt es in Niedersachsen 484.000 ha Moorböden und weitere kohlenstoffreiche Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz. Derzeit findet am LBEG eine Neukartierung der kohlenstoffreichen Böden statt.

Trockengelegte Moorböden tragen in Niedersachsen mit einem wesentlichen Anteil zu den gesamten Treibhausgasemissionen bei. Die THG-Emissionen aus Moorböden und weitere kohlenstoffreiche Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz werden vom LBEG mit 15,7 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr, bezogen auf das Jahr 2020, angegeben (inkl. Treposole). Zusätzlich entstehen Treibhausgasemissionen aus der Torfproduktion, die gemäß einer Berechnung des LBEG für 2020 mit 1,8 Mio. t angenommen werden. Insgesamt betragen die Treibhausgasemissionen aus den Moorböden und weiteren kohlenstoffreichen Böden somit 17,5 Mio. t. CO2-Äquivalenten pro Jahr (inkl. Treposole und Torfnutzung).

Die Treibhausgasemissionen aus Moorböden und weiteren kohlenstoffreichen Böden, einschließlich Torfabbau und Torfnutzung, betragen gemäß Berechnung des Thünen-Instituts, basierend auf Werten im Jahr 2019, insgesamt ca. 52,9 Mio. t CO2-Äquivalenten in Deutschland.

Die Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz von 2021 sieht vor, diese jährlichen Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente zu senken.

Das Ziel gemäß § 3 Abs. 1 der bisherigen Gesetzesfassung zu Erhalt und Erhöhung natürlicher Kohlenstoffspeicherkapazitäten ist gemäß der alten Begründung zum Gesetz dahingehend inhaltlich auszulegen, dass es dabei nicht nur um Erhalt und Erhöhung, sondern auch um die Sicherung der Kohlenstoffvorräte im Boden im Sinne einer Verringerung der Treibhausgasfreisetzung aus Moorböden und weiteren kohlenstoffreichen Böden geht.

Daher wird in § 3 Abs. 1 mit der neuen Nummer 5 ein Emissionsminderungsziel für Moorböden und weitere kohlenstoffreiche Böden ergänzt. Hierfür wird der Zielwert aus der vorgenannten Bund-Länder-Zielvereinbarung zugrunde gelegt.

Da gemäß den obigen Berechnungen (Berechnung des LBEG für Niedersachsen für das Jahr 2020 in Bezug zur Berechnung des Thünen-Instituts für Deutschland für das Jahr 2019) davon auszugehen ist, dass ca. 33% der bundesweiten Treibhausgasemissionen aus Moorböden und weiteren kohlenstoffreichen Böden in Niedersachsen entstehen, wird zugrunde gelegt, dass in Niedersachsen ein dementsprechend hoher Anteil in Bezug auf die angestrebten Treibhausgasminderungen (bundesweit Minderung um jährlich 5 Mio. t CO2-Äquivalente) zu erreichen ist. 33 % von jährlich 5 Mio. t ergibt jährlich 1,65 Mio. t.

Als Bezug wird das Vergleichsjahr 2020 zugrunde gelegt, da die aktuellste, oben genannte Berechnung der Treibhausgasemissionen des LBEG sich auf das Jahr 2020 bezieht. Die Bund-Länder-Zielvereinbarung nimmt auf die Berechnung des Thünen-Instituts für das Jahr 2019 Bezug. Im Zuge der Neukartierung der kohlenstoffreichen Böden durch das LBEG werden sich neue Erkenntnisse in Bezug auf die Verbreitung der kohlenstoffreichen Böden und zu den Treibhausgasemissionen aus diesen Böden ergeben. Daraus wird sich auch eine Änderung der für Bezugsjahr 2020 angenommenen Treibhausgasemissionen ergeben, so dass eine entsprechende Anpassung der Bezugsgröße von 15,8 Mio. t CO2-Äquivalenten pro Jahr vorzunehmen sein wird.

§ 3 Absatz 1 Nr. 6

Die Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die Erhöhung der Klimaresilienz erfordern mehr Anstrengung als nur die Folgen des Klimawandels zu mindern, wie es im Staatsziel in der Verfassung aufgeführt wird und sollen daher als Klimaziel festgelegt werden. Die aktuellen und rasanten Entwicklungen des Klimawandels erfordern bereits jetzt, aktiv die Anpassung an den Klimawandel und die Erhöhung der Klimaresilienz zu gestalten und zu berücksichtigen. Der Begriff Klimaresilienz umfasst hierbei die Reduzierung von Verwundbarkeiten und die Stärkung der Widerstands- und Anpassungsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels.

§ 3 Absatz 2

An der Erzeugung erneuerbarer Energie durch Freiflächenphotovoltaik besteht im Zuge der Energiewende ein überragendes öffentliches Interesse (§ 2 EEG). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Photovoltaik-Freiflächenanlagen durch ihre Flächeninanspruchnahme den vorhandenen Flächendruck und die Nutzungskonkurrenz in der Landwirtschaft verstärken. Vor diesem Hintergrund kommt der raumverträglichen Standortwahl für Photovoltaikanlagen eine hohe Bedeutung zu. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass sich für die Belange der Landwirtschaft keine unvertretbaren Belastungen ergeben und dass auch ökologische Zusammenhänge berücksichtigt werden.

Die beiden insbesondere für den Ausbau von Freiflächen-PV zu nutzenden Flächenkategorien (kohlenstoffreiche Böden oder Böden mit einer Feuchtestufe < 3 und > 8) stellen planerische Leitlinien für eine raumverträgliche Standortwahl dar. Für beide Flächenkulissen gibt es unter den Themenkarten (Themenbereich Bodenkunde) des NIBIS®-Kartenservers des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie entsprechende wms-Daten (unter Bodenwasserhaushalt und kohlenstoffreichen Böden).

Für kohlenstoffreiche Böden gilt in ganz besonderer Weise, dass bei einer Aufgabe oder Extensivierung der Nutzung und Anhebung des Wasserstandes auch mit Verbesserungen für den Naturhaushalt zu rechnen ist. Kohlenstoffreiche Böden sind sowohl eine Senke für Kohlenstoff als auch – im entwässerten Zustand – eine Quelle für Treibhausgasemissionen. Die landwirtschaftliche Nutzung und die dafür erforderliche Absenkung der Wasserstände auf diesen Flächen verursachen die Freisetzung von klimarelevanten Gasen. Sofern Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf zuvor intensiv landwirtschaftlich genutzten, entwässerten Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten entstehen und dabei gleichzeitig eine weitgehende Anhebung der Wasserstände möglich ist, führt dies zur einer nachhaltigen Senkung von CO2-Emissionen. Sie können insoweit, neben der Erzeugung von erneuerbarer Energie auf diesen Flächen, durch die direkte Verringerung von CO2-Emissionen einen zusätzlichen Beitrag zum Schutz des Klimas leisten.

Die bodenkundliche Feuchtestufe stellt die Wasserhaushaltssituation eines Standortes unter Berücksichtigung des Klimaraums dar. Die Skala reicht von 0 (dürr) bis 11 (meist offenes Wasser). Sie dient dazu, die Eignung der Fläche für landwirtschaftliche Nutzung unter den derzeitigen Wasserverhältnissen zu beschreiben. Flächen sind aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich dann uneingeschränkt nutzbar, wenn die Feuchtesituation eine solche uneingeschränkte Bewirtschaftung zulässt. Als uneingeschränkt nutzbare Standorte gelten die für eine gleichermaßen uneingeschränkte Acker- und Grünlandnutzung geeigneten bodenkundlichen Feuchtestufen 3 bis 7. Standorte mit sehr niedrigen Feuchtestufen lassen dies nicht zu und sind für eine landwirtschaftliche Nutzung häufig nicht oder nur bedingt geeignet. Es handelt sich um die bodenkundlichen Feuchtestufen 0 (dürr, Eignung für Steppenrasen und Felsbandgesellschaften), 1 (stark trocken, Eignung für Trockenrasen) und 2 (mittel trocken, für Acker und extensive Grünlandnutzung häufig zu trocken) (Quelle: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie [2011]: Auszug aus dem Kriterienkatalog Nutzungsänderung von Grünlandstandorten

in Niedersachsen). Sie werden klimawandelbedingt absehbar aus der landwirtschaftlichen Nutzung fallen, soweit eine ausreichende Beregnung nicht dauerhaft abgesichert werden kann.

Sowohl für Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten als auch für Gebiete mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner 3 und größer 8 gilt, dass die Aufgabe oder Extensivierung einer dortigen landwirtschaftlichen Nutzung in der Regel Vorteile für den Naturschutz mit sich bringt: Zum einen für den Bodenschutz, so dass diese oftmals besonderen Böden besser erhalten werden als bei einer intensiven, insbesondere ackerbaulichen Nutzung. Zum anderen ist dies vorteilhaft für die Biodiversität, da eine Nutzungsaufgabe oder Extensivierung hier oft einen größeren Artenreichtum oder zumindest das Vorkommen spezialisierter Arten fördert, die besonders an die feuchten oder trockenen Standorte angepasst sind, wie Arten der Hochmoore oder Trockenrasen. Diese spezialisierten Arten benötigen vielfach wald- oder gehölzfreie Standorte, wie sie auch für den Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlagen zwischen den Modulen erhalten werden. Es bestehen daher bei einer Verwendung zuvor (intensiv) genutzter landwirtschaftlicher Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf diesen besonderen Standorten Synergien nicht nur zum Klima-, sondern auch zum Naturschutz.

Bei der Planung von Photovoltaikanlagen auf diesen Böden sind andere ggf. entgegenstehende Belange (z. B. zum Naturschutz oder zu agrarstrukturellen Belangen) in die Prüfung einzustellen und gemäß ihrer rechtlichen Verbindlichkeit zu berücksichtigen bzw. zu beachten.

Mit dem Ausschluss von Freiflächen-Photovoltaik auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bodenpunktzahl von über 50 Bodenpunkten soll sichergestellt werden, dass zumindest die, gemessen an der Bodenfruchtbarkeit, ertragreichsten rund 25 % der landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Niedersachsen auch künftig für eine landwirtschaftliche Nutzung gesichert bleiben. Satz 3 regelt, dass auf kohlenstoffreichen Böden, Altlastenverdachtsflächen mit nachgewiesener Belastung sowie Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen mit einer Bodenwertzahl größer 50 keine Agri-PV-Anlagen errichtet werden müssen.

§ 3 Absatz 3 (neu)

Die Anpassung in Satz 1 ist durch die Ergänzung des § 3 um eine Zielsetzung für den Bereich Klimafolgenanpassung erforderlich. Auch für das Ziel im Bereich der Anpassung an den Klimawandel sollen die Vorgaben des Absatz 3 (neu) Satz 1 gelten. Darüber hinaus wird die Berücksichtigung finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen ergänzt.

Der ehemalige Satz 2 wird gestrichen und in Absatz 4 eingefügt, da er in Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum so genannten Klimacheck besser zu verorten ist.

Der neu eingefügte Satz 3 verpflichtet die Beschäftigten der Landesverwaltung, auf die Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes im Rahmen von Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Einrichtungen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen hinzuwirken. Zudem wird sichergestellt, dass neben der Festlegung der notwendigen klimapolitischen Zielsetzungen in Umsetzung der EU-„Fit-for-55“-Strategie auch Hinweise zur sozialverträglichen Umsetzung der Ziele verankert werden. Die europäische Klimapolitik hat erkannt, dass Klimaziele nur dann eine Breitenwirkung entfalten können, wenn alle Bevölkerungsschichten gleichermaßen einbezogen werden, ohne sie wirtschaftlich zu überfordern oder im schlimmsten Fall deren wirtschaftliche Existenzgrundlage zu gefährden. Insbesondere für Haushalte im Bereich der Armutsgefährdungsgrenze (weniger als 60 % des mittleren Einkommens (Median) der Gesamtbevölkerung) müssen im Sinne einer nachhaltigen Klimapolitik Entlastungsmechanismen gefunden werden. Entsprechende Mechanismen sind auch auf der Landesebene erforderlich.

§ 3 Absatz 4 (neu)

Der im bisherigen Absatz 2 Satz 2 formulierte Berücksichtigungsauftrag wird durch die neu eingefügten Sätze in Absatz 4 konkretisiert, indem ein so genannter Klimacheck eingeführt wird. Die Durchführung eines Klimachecks findet nunmehr im Rahmen von Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren sowie bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung seine Anwendung.

Hier sind die Auswirkungen auf die Klimaziele zu ermitteln, indem möglichst die jeweiligen Treibhausgaseinsparungen und -emissionen beziffert werden.

Insgesamt wird der Klimacheck im NKlimaG nur allgemein angelegt. Mit der Formulierung „Angelegenheiten mit wesentlicher Bedeutung“ ist sichergestellt, dass Bagatellen und Verwaltungsvorgänge mit unwesentlichen Auswirkungen auf die Klimaziele nicht gecheckt werden müssen. Zur näheren Ausgestaltung und Konkretisierung stehen diverse (verwaltungsinterne) Maßnahmen zur Verfügung. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Auswirkungen bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen könnten Vorgaben in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen getroffen werden. Für die Berücksichtigung der Auswirkungen bei Maßnahmen finanziellen Bedeutung kommen zum Beispiel Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung in Betracht. Darüber hinaus ist die Erstellung von Arbeitshilfen zur vereinfachten Anwendung des geplanten Klimachecks durch das für Klimaschutz zuständige Ministerium vorgesehen.

§ 3 Absatz 5 (neu)

Auch dieser Absatz dient der Konkretisierung des bisher im Absatz 2 Satz 2 formulierten Berücksichtigungsauftrags. Durch Satz 1 soll klargestellt werden, dass Klimaschutz und die Umsetzung der Klimaziele im Rahmen der auf Anträge und sonstiger verwaltungsrechtlicher Vorgänge folgenden verwaltungsrechtlichen Abwägungsprozesse ein überragender, der Öffentlichkeit dienlicher Belang ist, der nicht übersehen oder ohne konkrete Begründung hinweg argumentiert werden darf. So soll, soweit im Einzelfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich und zulässig, den Aspekten des Klimaschutzes und der Umsetzung der Klimaziele im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Abwägungsprozesses ein hohes Maß an Gewichtung zukommen. Eine etwaige höhere Gewichtung kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn überhaupt Raum für eine Abwägungsentscheidung vorliegt. Über gesetzliche Ge- und Verbote wie etwa die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten oder die Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote hilft die Regelung nicht hinweg. Sie wird beispielsweise relevant, sobald es um Ausnahmen oder Befreiungen von naturschutzrechtlichen Verboten geht.

Es soll verhindert werden, dass Klimaschutz und die Umsetzung der Klimaziele zunächst zwar er- und gewogen, letztlich mit Blick auf andere Belange in der Regel aber weggewägt werden. Bei der Auseinandersetzung mit den verschiedenen Planungs- und Entscheidungsalternativen, sowie der Abwägung der betroffenen Schutzgüter sind dem Klimaschutz und der Umsetzung der Klimaziele deshalb ein hohes Abwägungsgewicht zuzuschreiben. Einen absoluten Vorrang von Klimaschutz und Klimafolgenanpassung gegenüber anderen Belangen begründet die Vorschrift jedoch nicht. Andere bedeutsame Belange dürfen neben Klimaschutz und der Umsetzung der Klimaziele auch in Zukunft nicht vernachlässigt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der über die Formulierung „zu gewichten“ die Notwendigkeit einer Abwägung bereits impliziert und kein striktes „Beachten“ verlangt. Zudem stünden der Lesart eines unbedingten Vorrangs auch verfassungsrechtliche Gründe entgegen (vergleiche dazu BVerfGE 157, 30 [30, 139]).

Satz 2 soll sicherstellen, dass verwaltungsrechtliche Vorgänge mit Bezug zum Klimaschutz oder der Umsetzung der Klimaziele verwaltungsintern Vorrang genießen. Dies ist dem neu begründeten überragendem öffentlichen Interesse am Klimaschutz und der Umsetzung der Klimaziele geschuldet. Anwendung kann dieser verwaltungsinterne Vorrang nur in Vorgängen von Behörden der Landesverwaltung und der sonstigen öffentlichen Stellen des Landes finden, deren Entscheidungen zum Erreichen der Klimaziele beitragen. Dies betrifft beispielweise Behörden, die maßgeblich mit Genehmigungsverfahren von Projekten befasst sind, die zur Klimaneutralität beitragen.

Der zweite Halbsatz stellt dabei klar, dass auch dieser Vorrang nicht absolut gilt und die Regelung folglich Ausnahmen zugänglich ist.

§ 4 Strategie zum Klimaschutz

Die bisher in § 4 enthaltenen Regelungen zur Klimaschutzstrategie und zu den Maßnahmen zum Klimaschutz werden hier in zwei Paragraphen normiert, um zum einen die unterschiedlichen Regelungsgehalte klar zu trennen und zum anderen der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen eine Daueraufgabe ist, die kontinuierlich durchgeführt wird. Die bisherige Verortung der Maßnahmendarstellung in der Regelung des § 4 Klimaschutzstrategie, wird dieser Dynamik nicht gerecht, da die Strategie eher mittelfristig angelegt ist und in der Regel im 5-Jahres-Turnus fortgeschrieben wird.

§ 4 Absatz 1

Es handelt sich um eine Klarstellung der Tatsache, dass Niedersachsen lediglich einen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele leisten kann. Zur Zielerreichung ist das Land auf ambitionierte Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene angewiesen.

Der neue Satz 3 enthält die bisher in Absatz 5 enthaltenen Regelungen zur Fortschreibung. Die Verschärfung der Klimaziele macht die zeitnahe Fortschreibung der 2021 erstmals beschlossenen Klimaschutzstrategie in 2024 erforderlich.

§ 4 Absatz 2

In § 4 Abs. 2 werden zusätzliche Inhalte für die Klimaschutzstrategie definiert, durch die sowohl eine zeitliche als auch sektorale Konkretisierung der Treibhausgasminderungsziele nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 erreicht werden soll:

Eine Festlegung jährlicher Zwischenziele zur Minderung der Treibhausgasemissionen ermöglicht, dass Zielverfehlungen frühzeitig festgestellt werden und sowohl zusätzliche Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene eingefordert werden als auch zusätzliche Maßnahmen auf Landesebene umgesetzt werden. Die Festlegung jährlicher Zwischenziele zur Minderung der Treibhausgasemissionen soll zunächst bis zum Jahr 2030 erfolgen, da auch nur für diesen Zeitraum Zwischenziele auf Bundesebene vorliegen, die zur Zielfestlegung auf Landesebene Voraussetzung sind.

Zudem sollen in der Strategie weitere klimapolitische Grundsätze und Zielsetzungen für die zentralen Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Land- und Forstwirtschaft, Abfallwirtschaft sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft festgelegt werden. Dabei kann es sich auch um qualitative Zielsetzungen handeln (z.B. Sicherstellung der finanziellen und personellen Bedarfe in der Landesverwaltung zur Umsetzung der Klimaziele; Unterstützung des Transformationsprozesses der. Wirtschaft).

Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur.

§ 4 Absatz 2 Nr. 2; § 4 Absatz 3; § 4 Absatz 4

Die gestrichenen Inhalte sind in § 4a Maßnahmen zum Klimaschutz enthalten.

§ 4 Absatz 5

Der Absatz wird gestrichen. Die Inhalte der Sätze 1 und 2 sind nun in § 4 Absatz 1 enthalten. Die Inhalte des Satz 3 sind in § 4b Klimarat enthalten.

§ 4a Maßnahmen zum Klimaschutz

Der neu eingefügte Paragraph zu Maßnahmen zum Klimaschutz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen eine Daueraufgabe ist, die kontinuierlich durchgeführt wird. Die bisherige Verortung der Maßnahmendarstellung in der Regelung des § 4 Klimaschutzstrategie, wird dieser Dynamik nicht gerecht, da die Strategie eher mittelfristig angelegt ist und in der Regel im 5-Jahres-Turnus fortgeschrieben wird

Der neue § 4a enthält weitgehend die Inhalte des bisherigen § 4 zu den Klimaschutzmaßnahmen. Eine Ergänzung in Absatz 1 macht deutlich, dass für die Umsetzung von Maßnahmen die jeweiligen Ressorts in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind. Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien sind nur in den davon fachlich berührten Ressorts vorzusehen.

Es wird mit der Aufnahme einer neuen Nr. 4 die zentrale Bedeutung der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung ergänzt.

Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur.

§ 4b Klimarat

Als externes Gremium zur Beratung der Landesregierung wird gemäß Absatz 1 ein unabhängiger Klimarat eingerichtet. Der Klimarat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft zusammensetzen.

Gemäß Satz 2 soll der Klimarat Stellung nehmen zur Entwicklung der Gesamtemissionen und der Emissionen der Sektoren sowie den Umsetzungstand der Maßnahmen und deren Beitrag zur Zielerreichung bewerten. Hierbei ist auch der Einfluss von Maßnahmen seitens des Bundes und der EU zu berücksichtigen. Eine zentrale Aufgabe des Klimarat ist es, zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung der niedersächsischen Klimaziele vorschlagen. Der Aufgabenbereich des Klimarats beschränkt sich auf das Treibhausgasminderungsziel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1. Der Klimarat legt hierzu jährlich einen Bericht zu seinen Ergebnissen vor.

Die Besetzung erfolgt gemäß Absatz 2 Satz 1 durch die Landesregierung auf Vorschlag des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums. Die Unabhängigkeit des Klimarats wird in Satz 2 gesetzlich festgelegt.

Absatz 3 ermächtigt die Landesregierung die dort genannten Punkte durch Verordnung zu regeln.

§ 5 Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung

Keine Neuregelung. Der Regelungsinhalt des ursprünglichen Verweises in Absatz 3 auf § 4 Abs. 5 findet nun in § 5 Absatz 1 Satz 3 Eingang.

§ 6 Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Die bisher in § 6 enthaltenen Regelungen zur Anpassungsstrategie und zu den Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels werden in zwei Paragraphen normiert, um zum einen die unterschiedlichen Regelungsgehalte klar zu trennen und zum anderen der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen eine Daueraufgabe ist, die kontinuierlich durchgeführt wird.

Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur.

§ 6 Absatz 1

Keine Neuregelung. Der ursprünglich in Absatz 3 Satz 1 enthaltenen Regelungsinhalt findet nun in § 6 Absatz 1 Satz 3 Eingang.

§ 6 Absatz 2

Die gestrichenen Inhalte sind in § 6a Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels enthalten.

§ 6 Absatz 3

Satz 1 wird gestrichen. Der in Satz 1ursprünglich enthaltene Regelungsinhalt findet nun in § 6 Absatz 1 Satz 3 Eingang.

§ 6a Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (neu):

Der neu eingefügte Paragraph zu den Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels trägt der Tatsache Rechnung, dass die Umsetzung von Maßnahmen eine Daueraufgabe ist, die kontinuierlich durchgeführt wird. Die bisherige Verortung der Maßnahmendarstellung in der Anpassungsstrategie, die eher mittelfristig angelegt ist und in der Regel im 5-Jahres-Turnus fortgeschrieben wird, wird dieser Dynamik nicht gerecht.

§ 7 Monitoring

§ 7 Absatz 1

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

§ 7 Absatz 2

Die Streichung ist redaktioneller Natur.

Das Monitoring wird ergänzt um drei Bausteine: eine jährlich zu aktualisierende Darstellung der Maßnahmen zum Klimaschutz (Nr.2), eine jährlich zu aktualisierende Darstellung der Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Nr. 6) und den jährlichen Bericht des neu eingerichteten Klimarats (Nr. 3).

§ 7 Absatz 6

Um den Belangen der Digitalisierung Rechnung zu tragen, wird eine Regelung zur elektronischen Vorlage der Daten ergänzt.

Überschrift „Dritter Abschnitt“

Die bisherigen Klimaschutzziele des § 3 werden ergänzt um eine Zielsetzung für den Bereich Klimafolgenanpassung. Eine entsprechende Anpassung der Überschrift in „Klimaziele“ ist erforderlich.

§ 8 Zuwendungen des Landes

Eine redaktionelle Anpassung ist durch die Ergänzung von § 3 um eine Zielsetzung für den Bereich Klimafolgenanpassung erforderlich. Infolgedessen kann der zusätzliche Verweis auf die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel entfallen.

§ 9 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung für die Landesverwaltung

§ 9 Absatz 1

Die bisherige Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 9 auf Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, die der Bedarfsdeckung im Zuge der Aufgabenwahrnehmung der Landesverwaltung dienen, entfällt. Daraus ergibt sich, dass künftig bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung eine Berücksichtigung der Klimaziele nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erfolgen hat.

§ 9 Absatz 2

Die monetäre Bewertung der Treibhausgasemissionen soll sich künftig an einem CO2-Preis ausrichten, der durch Verwaltungsvorschrift geregelt wird. Ziel ist eine Abkehr vom bisherigen nach BEHG festgelegten CO2-Preis mit einer gleichzeitigen Orientierung an dem vom UBA nach der jeweils gültigen Methodenkonvention zur Ermittlung von Umweltkosten empfohlenen Wert. (Quelle: www.umweltbundesamt.de/daten/umwelt-wirtschaft/gesellschaftliche-kosten-von-umweltbelastungen)

§ 9a Beauftragte für den Klimaschutz

Die Ministerien und die Staatskanzlei werden verpflichtet, einen oder eine Beauftragte für Klimaschutz zu bestellen. Auch im jeweils nachgeordneten Bereich sollen Klimaschutzbeauftragte bestellt werden, denn gerade hier weisen einzelne Behörden durch ihre Aufgaben oder ihre Struktur (z.B. Behörden mit großem Fuhrpark oder großem Gebäudebestand) eine hohe Relevanz für die Minderung der Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung auf. Ob und nach welchen Kriterien im jeweils nachgeordneten Bereich Klimaschutzbeauftragte bestellt werden, regeln die Ministerien und die Staatskanzlei in eigener Zuständigkeit. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der oder die Beauftragte der Ministerien und der Staatskanzlei den jeweils nachgeordneten Bereich mit abdeckt.

Die Aufgaben der oder des Beauftragten werden in Absatz 2 normiert. Die oder der Beauftragte koordiniert und initiiert die Maßnahmenumsetzung in der Behörde. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Klimaschutz ein Querschnittsthema ist und in den jeweiligen Ressorts neben dem Klimaschutzbeauftragten weitere Personen für die Umsetzung von Maßnahmen zuständig sein wird.

Die jeweiligen Aufgabenschwerpunkte werden dabei je nach Behörde variieren, im Zentrum stehen aber voraussichtlich Maßnahmen der Zentralabteilungen, weshalb eine dortige Verortung des Klimaschutzbeauftragten zu überlegen wäre. Beispiele für mögliche Maßnahmen in den jeweiligen Behörden sind die Erstellung von Mobilitätskonzepten für die Behörde (Dienstreisen, Pendlerverkehre etc.), die Durchführung klimaneutraler Veranstaltungen oder die Bereitstellung von Informationsangeboten zum Thema klimafreundliche Kantine.

§ 10 Nutzung landeseigener Flächen (neuer Titel)

Die Ergänzung um § 10 Absatz 2 macht eine Neufassung der Überschrift erforderlich.

§ 10 Absatz 2

Zur Abdeckung der energiewirtschaftlichen Ausbaubedarfe und zur Erreichung der Klimaschutzziele für Niedersachsen soll die Flächenverfügbarkeit von Photovoltaikanlagen in Niedersachsen auf dafür geeigneten landeseigenen Flächen sichergestellt werden.

Als Rechtsfolge sollen die im Landeseigentum stehenden identifizierten geeigneten Flächen im Außenbereich für Vorhaben zur Errichtung von Freiflächen- oder Agri-Photovoltaikanlagen sowie von Photovoltaikanlagen auf kohlenstoffreichen Böden nutzbar gemacht werden. Bei einer Überlassung der Flächen an Dritte hat diese in der Regel zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.

§ 11 Zusätzliche Anforderungen an Gebäude der Landesverwaltung

Bei der Änderung in Absatz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

§ 15 Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen

Eine redaktionelle Anpassung ist durch die Ergänzung von § 3 um die Zielsetzung für den Bereich der Anpassung an den Klimawandel erforderlich. Infolgedessen kann der zusätzliche Verweis auf die Strategie zur Anpassung an den Klimawandel entfallen.

§ 16 Aufgabenwahrnehmung und Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (neuer Titel)

§ 16 wird ergänzt um einen Absatz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen, was eine entsprechende Ergänzung der Überschrift und eine Aufteilung der bisherigen Regelung in zwei Absätze zur Folge hat.

Nach §§ 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 sind ab 2024 Zahlungen an die niedersächsischen Kommunen für Klimaschutzkonzepte und Fördermittelberatung sowie Wärmeplanung vorgesehen. Eine Zahlung an die Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich nach NFAG scheidet aus, da es sich hier um einen konnexitären Kostenausgleich nach Art. 57 Abs. 4 NV handelt, der im Gegensatz zum kommunalen Finanzausgleich eine finanzkraftunabhängige Ausgleichsleitungen des Landes ist. Aus diesem Grund beinhaltet das NKlimaG bereits die o.g. konnexitären Ausgleichsregelungen. Insofern wurde hier dem üblichen Vorgehen gefolgt und die Kostenausgleichsregelung im betreffenden Fachgesetz getroffen.

Durch die Verortung dieses Kostenausgleichs im NFVG wird das Landesamt für Statistik (LSN) gesetzlich für die Auszahlungen zuständig. Die Haushaltsmittel für diesen konnexitären Kostenausgleich stammen weiterhin aus dem Haushalt des MU. Ebenso wird bei den weiteren konnexitären Ausgleichen des Landes an die Kommunen verfahren, die in den Haushalten der jeweiligen Fachressorts veranschlagt sind.

Die Regelung umfasst auch die Zahlungen nach § 19 NKlimaG ab 2026.

II. Änderung in anderen Gesetzen

Zu Artikel 2: Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels

§ 20 Wärmeplanung

§ 20 Abs. 6

Satz 3 wird gestrichen, da § 7 Abs. 2 NFVG über den neuen § 16 Absatz 2 NKlimaG Anwendung findet.

Zu Artikel 3: Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

§ 7 Grenzen der Erhaltungspflicht

Die vorgesehenen Gesetzesänderungen in § 7 sind notwendig, um auch bei Kulturdenkmälern Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zu ermöglichen.

Bei den Änderungen handelt es sich um eine Konkretisierung und Herausstellung der Belange der Klimafolgenanpassung. Dies betrifft unter anderem Verschattungs- und Kühlungsmöglichkeiten von Gebäuden, sowie Entsiegelung von Plätzen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen und zur Nutzung der Flächen für Bäume zur Verschattung und als Retentionsfläche gegen Starkregen.

Klimaanpassungsmaßnahmen gegen Hitze können die Reduzierung der Innenraumtemperatur durch Außenschattierung und/oder den Einbau von Klimaanlagen sein. Auch Fassadenbegrünung kann zu einer verminderten Aufheizung der Innenräume führen und zugleich zu einem verbesserten Mikroklima im Außenbereich beitragen. Auch aus Gründen des Hochwasserschutzes können Maßnahmen an der Außenwand von Gebäuden sinnvoll und künftig immer wichtiger sein.

Als Anpassungsmaßnahme gegen Hitze, aber auch gegen Hochwasser und Überschwemmung durch Starkregen wird die Entsiegelung von Plätzen empfohlen. Die Entsiegelung und Umwandlung in Grün- und Wasserflächen trägt zur Verbesserung des Stadtklimas bei und ermöglicht die Versickerung von Niederschlägen. Das Pflanzen von Bäumen sorgt zusätzlich für Verschattung und bietet in den Sommermonaten Platz für Erholung.

Zu Artikel 4 Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

§ 32a NBauO Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern

§ 32a Absatz 1

Die PV-Pflicht wird um weitere Tatbestände ergänzt. Sie soll auch bei einer Änderung von Gebäuden, bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut von bestehenden Gebäuden, wesentlichen Änderungen des Daches sowie bei grundlegender Sanierung von Parkplätzen bestehen.

In dem neuen Satz 3 ist eine Erweiterung der Pflicht zur Installation einer PV-Anlage bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut und bei wesentlichen Änderungen des Daches bei bestehenden Gebäuden sowie bei einer Änderung von Gebäuden, wenn dadurch eine Dachfläche von mindestens 50 m² hinzukommt vorgesehen. Eine vollständige Erneuerung der Dachhaut im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 umfasst die Erneuerung der Dachhaut als wasserführende Schicht für das gesamte Dach. Dies gilt auch bei der Wiederverwendung von Baustoffen (zum Beispiel Dacheindeckung). Unter einer wesentlichen Änderung des Daches werden Aufstockungen oder auch eine Dachsanierung einschließlich Wärmedämmmaßnahmen verstanden, die mindestens 50 Prozent der Dachfläche des bestehenden Gebäudes betreffen. Kleinere Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten sowie adhoc-Schadensbeseitigungen am Dach infolge von Wetterereignissen lösen die PV-Pflicht nicht aus.

§ 32a Absatz 2

Absatz 2 enthält die Tatbestände, in welchen Einzelfällen die PV-Installationspflicht nach Absatz 1 entfällt. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen für die Ausnahmetatbestände werden für die neue PV-Pflicht für bestehende Gebäude ergänzt.

In Nummer 2 wird eingeführt, dass die PV-Pflicht entfallen kann, wenn die Installationspflicht von PV-Anlagen zu einer unbilligen Härte führen würde. Dies wäre beispielsweise möglich bei einem unvorhergesehenen Erfordernis der Dachhauterneuerung infolge von Wetterereignissen wie Sturmschäden, wenn es dabei für den Eigentümer finanziell unzumutbar wäre, dann ad hoc auch die PV-Pflicht noch zu erfüllen und ggf. auch Dritte die Installation und den Betrieb einer PV-Anlage nicht übernehmen können. Wenn die Kosten für die Installation der PV-Anlage und der zugehörigen Komponenten sowie eine erforderliche Ertüchtigung im Bestandsgebäude bei einer Dacherneuerung höher als 70 Prozent der Gesamtkosten der Baumaßnahme betragen, kann die Installationspflicht als unbillige Härte angesehen werden.

Als neuer Tatbestand wird Nummer 3 eingeführt, soweit ungeeignete Dachflächen vorhanden sind. Als ungeeignete Dachflächen werden dabei kleinteilige, nicht plane Dachflächen angesehen, Gauben und Versprünge, außerdem ungeeignete Dacheindeckungen aus Reet, Holz oder Glas oder wenn auf der Dachfläche Befestigungen und die Standsicherheit der PV-Module nicht gewährleistet werden können.

Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 4.

In Satz 2 wird ergänzt, dass der auf anderen Außenflächen des Gebäudes (z.B. Fassaden) in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung nach Absatz 1 angerechnet wird.

§ 32a Absatz 3

Absatz 3 enthält weiterhin die Regelung zur Installation von PV-Anlagen auf neu zu errichtenden Parkplätzen und Parkdecks. Die Frist zur Einführung der PV-Pflicht in Satz 3 kann entfallen, da sie bereits in Kraft getreten ist. Die Mindestanzahl der Einstellplätze soll ab dem 01.01.2025 von 50 auf 25 abgesenkt werden. Diese Reduzierung der Mindestanzahl ist unter dem Aspekt des Ausbaus an Anlagen zur Gewinnung von thermischer und elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien sinnvoll. Neu aufgenommen wird, dass ab dem 01.01.2025 auch bei wesentlicher Änderung bestehender Parkplatzflächen mit der Mindestanzahl von 25 Einstellplätzen, diese mit PV-Anlagen ausgestattet werden müssen. Als wesentliche Änderung im Sinne der vorliegenden Anforderungen wird gesehen, wenn bei mindestens 50 Prozent der Parkplatzfläche das Oberflächenmaterial erneuert bzw. ausgetauscht wird oder wesentliche bauliche Änderungen in den Wege- und Parkbeziehungen hergestellt werden.

Das abweichende Inkrafttreten von Absatz 3 wird in Artikel 6 geregelt.

§ 84 NBauO – Örtliche Bauvorschriften

In Absatz 3 wird ein neuer Satz 2 aufgenommen, um dem Erfordernis des Ausbaus von Anlagen zur Gewinnung thermischer und elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien auch in den örtlichen Bauvorschriften Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 5 Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

§ 2a NNatSchG – Grünlandumbruchverbot (zu § 5 BNatSchG)

Die Regelung des § 2a ist durch den Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ in Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht in das NNatSchG aufgenommen worden. In der Praxis haben sich Unsicherheiten zum Umfang der Anzeigepflicht nach § 2a Abs. 4 Satz 1 gezeigt. Die Einfügung des Satzes 3 dient daher der Klarstellung, welche Maßnahmen der Pflege nicht der Anzeigepflicht nach § 2a Abs. 4 Satz 1 unterfallen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist hierbei, dass die Maßnahmen der Pflege die Integrität der Grasnarbe unbeschadet lässt. Der Begriff der Maßnahme der Pflege in § 2a ist nicht mit dem Begriff der Pflegemaßnahme i. S. v. § 15 NNatSchG gleichzustellen.

§§ 8 bis 10 NNatSchG

In den Regelungen der §§ 8 bis 10 NNatSchG soll das Torfabbauverbot als Ziel des Koalitionsvertrages gesetzlich verankert werden. Bereits die Bund-Länder-Zielvereinbarung Moorbodenschutz aus dem Jahr 2021 sieht vor, den Torfabbau in Deutschland auslaufen zu lassen und sich deshalb dafür einzusetzen, dass keine neuen Anträge zum Torfabbau mehr genehmigt werden. Über die Regelung des § 45 Abs. 5 NNatSchG soll sichergestellt werden, dass dieses Verbot nur für neu zu beantragende Abbauvorhaben gelten wird. Danach sollen alle vor dem Inkrafttreten der Verbotsregelung bereits anhängigen Verfahren nach bislang geltendem Recht entschieden werden. Es soll auch Ausnahmen vom Torfabbauverbot geben (§ 10 NNatSchG neu), diese sind für den gewerblichen Abbau jedoch nicht von Relevanz.

Dazu im Einzelnen:

§ 8 NNatSchG – Genehmigungsvorbehalt, Abbauverbot (neuer Titel)

Mit der Änderung des § 8 wird ein Torfabbauverbot eingeführt. Dies entspricht dem Willen der Landesregierung, die in der Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz von 2021 enthaltenen Ziele zu Schutz und Erhaltung der Moorböden für den natürlichen Klimaschutz und den Naturschutz umzusetzen. Es handelt sich hierbei um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Bereits erteilte Genehmigungen auf Abbau des Bodenschatzes Torf bleiben im genehmigten Umfang von der Neuregelung des § 8 Abs. 2 unberührt.

Die bisher im Absatz 2 enthaltenen Regelungen zur klimaschutzbezogenen Kompensation für den Abbau des Bodenschatzes Torf sind aufgrund der Einführung des Torfabbauverbotes obsolet geworden und wurden daher ersatzlos gestrichen.

§ 9 NNatSchG – Genehmigungsantrag

In § 9 wird geregelt, welche Unterlagen einem Antrag auf Bodenabbau beizufügen sind. Die Änderungen in § 9 vollziehen die Aufnahme des Torfabbauverbotes und der damit verbundenen Streichung der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistung nach. Aufgrund des ausdrücklichen Verbotes des Torfabbaus, ist eine Zulassung des Torfabbaus lediglich im Rahmen der Gewährung einer Ausnahme vom Verbot möglich. Zudem sind wegen des Wegfalls der Regelungen zur klimaschutzbezogenen Kompensation in § 8 insoweit keine Unterlagen mehr erforderlich. Die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen zur klimaschutzbezogenen Kompensation sind daher zu streichen.

§ 10 NNatSchG – Genehmigung, Ausnahme vom Torfabbauverbot (neuer Titel)

In § 10 wird die nunmehr erforderliche Differenzierung zwischen der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und der Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nachvollzogen.

Zudem werden in Abs. 1 Satz 2 die zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme festgelegt. Diese Regelung soll den Naturschutzbehörden die Möglichkeit eröffnen, im Interesse von Maßnahmen zum Naturschutz oder natürlichen Klimaschutz Ausnahmen vom Verbot des Torfabbaus zuzulassen. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Begriff „natürlicher Klimaschutz“ legal definiert. Als Maßnahme zum natürlichen Klimaschutz kommt insbesondere der Abbau von Torf für die Durchführung eines der Wiedervernässung von Mooren dienenden Klimaschutzprojektes in Betracht.

Mit der Regelung des Absatzes 1 Satz 5 wird gewährleistet, dass die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen durch Nebenbestimmungen zur Ausnahme sichergestellt werden.

Die Absätze 6 und 7 haben auf die Regelungen zur klimaschutzbezogenen Kompensation in der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 2 Bezug genommen und sind daher zu streichen.

§ 11 NNatSchG – Vorbescheid

In § 11 wird die nunmehr erforderliche Differenzierung zwischen der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und der Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nachvollzogen.

§ 12 NNatSchG – Verpflichtung zum Abbau

In § 12 wird die nunmehr erforderliche Differenzierung zwischen der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und der Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nachvollzogen.

Der Absatz 5 hat auf die Regelungen zur klimaschutzbezogenen Kompensation in der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 2 Bezug genommen und ist daher zu streichen. Der alte Absatz 6 rückt daher als neuer Absatz 5 auf.

§ 43 NNatSchG – Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 BNatSchG)

Mit der Einfügung der Nummer 7a wird die unterlassene Anzeige nach § 2a Abs. 4 Satz 1 als Ordnungswidrigkeit ergänzt. Mit der Einführung des § 2a durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ in Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht in das NNatSchG wurden in § 43 die Nummern 6 und 7 eingefügt. Hierbei wurde übersehen, dass es zur effektiven Durchsetzung der Anzeigeverpflichtung nach § 2a Abs. 4 Satz1 ebenfalls eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes bedarf. Dieser wird nunmehr ergänzt.

Mit der Änderung der Nummer 8 wird die nunmehr erforderliche Differenzierung zwischen der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und der Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nachvollzogen und gewährleistet, dass auch der Verstoß gegen das Torfabbauverbot nach § 8 Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

§ 45 NNatSchG – Übergangs- und Überleitungsvorschriften

Die nach den §§ 17, 19 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG a. F.) erlassenen Abbaugenehmigungen verweisen über § 64 NNatG a. F. in das Ordnungswidrigkeitenrecht, um entsprechende Verstöße gegen Auflagen in der Genehmigung zu ahnden.

Seit dem 01.03.2010 galt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Verstöße gegen nun nach § 10 NAGBNatSchG genehmigte Abbaugenehmigungen wurden nach § 43 Abs. 2 Nr. 5 NAGBNatSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 5 NAGBNatSchG war eine Ahndung möglich, wenn die erlassene vollziehbare Anordnung auf „diese“ Bußgeldvorschrift verwiesen hat. Die Genehmigungen vor dem 01.03.2010 verweisen allerdings auf § 64 NNatG und nicht, auf § 43 Abs. 2 Nr. 5 NAGBNatSchG wie es diese Vorschrift verlangt (siehe dazu Blum PdK Nds. G-10, 2021, § 43 Abs. 2 Nr. 5 NAGBNatSchG, Rn. 175-178).

Das NAGBNatSchG enthielt in § 45 NAGBNatSchG Übergangs- und Überleitungsvorschriften. § 45 Abs. 4 NAGBNatSchG beschäftigte sich dabei mit den Vorschriften zum Bodenabbau. Absatz 1 regelte den Weiterbestand von Pflichten zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen nach Inkrafttreten des NAGBNatSchG. Absatz 2 regelt, dass Genehmigungen nach § 4 Bodenabbaugesetz oder nach § 17 NNatG als Genehmigungen nach § 10 NAGBNatSchG fortgelten. Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Bodenabbau waren in § 45 Abs. 4 NAGBNatSchG nicht zu finden.

Der jetzige § 45 Abs. 4 NNatSchG enthält wie das NAGBNatSchG Regelungen zum Weiterbestand von Pflichten zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen nach Inkrafttreten des NNatSchG, sowie zur Genehmigung nach § 10 NNatSchG. Vorgaben zum Umgang mit Ordnungswidrigkeiten bestehen insoweit nicht.

Diesem Zustand soll mit der vorliegenden Regelung abgeholfen werden.

Mit der Einfügung des Absatzes 5 wird eine Übergangsvorschrift für vor dem Inkrafttreten der Änderungen der §§ 8 ff. NNatSchG bereits anhängige Verfahren eingeführt.

Zu Artikel 6 Inkrafttreten des Gesetzes

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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